Wenn ein Gebiet des Netzes „Natura 2000“ (also FFH- und EU-Vogelschutzgebiete) aufgrund von Plänen (z.B. Bebauungsplan) oder Projekten (z.B. Bundesfernstraßenplanung) erheblich beeinträchtigt werden kann, dann ist gemäß Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie bzw. § 34 BNatSchG die Prüfung der Verträglichkeit dieser Projekte oder Pläne mit den festgelegten Erhaltungszielen des betreffenden Gebietes nötig.
Durch eine FFH-Vorprüfung ist in der Regel auf Grundlage vorhandener Unterlagen zu klären, ob es prinzipiell zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura-2000-Gebietes kommen kann. Sind diese nachweislich und fachlich auszuschließen, ist eine vertiefende FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich.
Sind erhebliche Beeinträchtigungen nicht auszuschließen, muss zur weiteren Klärung des Sachverhaltes eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 ff. BNatSchG durchgeführt werden. Zu beachten ist, dass bereits die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung die Pflicht zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung auslöst.
Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erfolgt immer auf Basis der für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele. Dabei ist die zentrale Frage zu prüfen, ob es durch die geplanten Maßnahmen zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen kann.
Prüfgegenstände einer FFH-Verträglichkeitsprüfung sind somit die:
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