Bei Baumaßnahmen sind gemäß § 15 BNatSchG vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen bzw. zu ersetzen. Die landschaftspflegerische Begleitplanung (LBP) dient dazu, diese Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen darzustellen.
Wesentliche Inhalte eines LBPs sind:
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