Durch die Eingriffsregelung gemäß §§ 13 ff. BNatSchG soll die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie des Landschaftsbildes auch außerhalb der besonderen Schutzgebiete erhalten werden. Häufige Eingriffstypen sind dabei Siedlungs- und Verkehrswegebauten. Eingriffe in Natur- und Landschaft sind gemäß der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung vorrangig zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind landschaftspflegerische Maßnahmen (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) durchzuführen. Damit wird ein auf alle Schutzgüter des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes bezogener und flächendeckender Schutzansatz verfolgt. Das Vermeidungsgebot, das Verursacherprinzip und das Folgenbewältigungsprinzip der Eingriffsregelung besitzen grundsätzliche Bedeutung für die Erreichung der Anliegen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Allgemeinen, aber auch für die Durchsetzung der Ziele des § 1 BNatSchG im Besonderen (vgl. besondere Begründung zu den §§ 13 ff. BNatSchG n. F.).
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